Jurafuchs

§ 19

BremWG
Eigentümer- und Anliegergebrauch im Hafengebiet
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2025-12-19
(Zu § 26 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die öffentlichen Wasserflächen im Hafengebiet nach der Bremischen Hafengebietsverordnung unterliegen dem Eigentümer- und Anliegergebrauch nach § 26 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit nicht durch das Hafenbetriebsgesetz und die auf Grund des Hafenbetriebsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Einschränkungen vorgenommen werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →