(1)
Für das Bewilligungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde die Wasserbehörde tritt, entsprechend anzuwenden.
(2)
In der Bekanntmachung des Bewilligungsantrags ist darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der Einwendungsfrist eingereichte Einwendungen nicht mehr berücksichtigt werden, Einwendungen aufgrund nachteiliger Wirkungen der Benutzung nach Ablauf der Einwendungsfrist nur nach § 14 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes geltend gemacht werden können und vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen werden.
(3)
Der § 98 Absatz 2 gilt für das Bewilligungsverfahren entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wasserbehörde das Verfahren aussetzen muss, wenn die Bewilligung bei Bestehen des Rechtes zu versagen wäre. Dem Antragsteller ist eine Frist für die Klage zu setzen. Wird die Prozessführung ungebührlich verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden. Wird die Bewilligung vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen des Rechtes erteilt, so ist die Entscheidung über die Auflagen und über die Entschädigung insoweit vorzubehalten.
(4)
Der Bewilligungsbescheid bestimmt: