Jurafuchs

§ 57

BremWG
Hochwassergefährdetes Gebiet im tidebeeinflussten Bereich der Weser einschließlich der Nebengewässer
Hochwasserschutz
Stand 2025-12-19
(Zu § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1)
Für Gebiete im Sinne des § 76 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die überwiegend von Gezeiten beeinflusst sind, kann die obere Wasserbehörde zum Schutz von Leben oder zur Abwehr von erheblichen Gesundheits- oder Sachschäden eine Rechtsverordnung erlassen. Soweit die Verordnung nach Satz 1 nichts Abweichendes bestimmt, gelten die §§ 76 bis 78 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend. Andere Vorschriften zur Gefahrenabwehr bleiben unberührt.
(2)
Für den Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 gilt § 58 entsprechend.

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