Zwingt eine unbefugte Benutzung der Hochwasserschutzanlagen ( § 74 ), die unbefugte Errichtung oder Änderung einer besonderen Anlage ( § 75 ) oder die Verletzung von Pflichten aus diesem Abschnitt des Gesetzes oder einer dazu ergangenen Rechtsverordnung zu behördlichem Einschreiten, so gilt § 91 entsprechend. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die unbefugte Benutzung oder Errichtung, eine andere Pflichtverletzung oder der Umfang der zu treffenden Maßnahmen ermittelt werden musste.
§ 77
BremWGKostenerstattung
Hochwasserschutzanlagen
Stand 2025-12-19