Jurafuchs

§ 77

BremWG
Kostenerstattung
Hochwasserschutzanlagen
Stand 2025-12-19
Zwingt eine unbefugte Benutzung der Hochwasserschutzanlagen ( § 74 ), die unbefugte Errichtung oder Änderung einer besonderen Anlage ( § 75 ) oder die Verletzung von Pflichten aus diesem Abschnitt des Gesetzes oder einer dazu ergangenen Rechtsverordnung zu behördlichem Einschreiten, so gilt § 91 entsprechend. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die unbefugte Benutzung oder Errichtung, eine andere Pflichtverletzung oder der Umfang der zu treffenden Maßnahmen ermittelt werden musste.

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