Jurafuchs

§ 47

BremWG
Zusammenschlüsse, Mitbenutzung von Anlagen
Abwasserbeseitigung
Stand 2025-12-19
Abwasserbeseitigungspflichtige können sich mit Genehmigung der oberen Wasserbehörde zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung zusammenschließen. Schließen sie sich zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zusammen, geht die Abwasserbeseitigungspflicht auf diese über, soweit sie die Abwasserbeseitigung übernimmt.

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