(Zu § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Über die staatliche Anerkennung von Heilquellen und deren Widerruf entscheidet die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde.
Über die staatliche Anerkennung von Heilquellen und deren Widerruf entscheidet die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde.