Die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Verlegung einer Hochwasserschutzanlage ausgedeicht werden, können für die Wertminderung der ausgedeichten Flächen einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.
§ 73
BremWGEntschädigung bei Ausdeichung
Hochwasserschutzanlagen
Stand 2025-12-19