(1)
Die Stadtgemeinden werden ermächtigt, Dritte auf deren Antrag durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts zu beleihen:
(2)
Die Beleihung ist nur zulässig, wenn
(3)
Der Beliehene unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht der Stadtgemeinde.