§ 60 Absatz 4 ist nicht anzuwenden, soweit für die Erfüllung von Ausbaupflichten vor dem 21. Dezember 2018 vertragliche Vereinbarungen getroffen oder Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gewährt wurden.
§ 106
BremWGÜbergangsvorschrift
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2025-12-19