(Zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1)
Jede Person darf oberirdische Gewässer außer größeren Stauanlagen und Wasserspeicher, zum Baden, Schwimmen, Tauchen, Viehtränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne motorische Triebkraft benutzen, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen, soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden und soweit das Gewässer nicht nachteilig verändert wird. Zum Gemeingebrauch gehört auch
(2)
Die Wasserbehörde kann andere Benutzungen, wie das Befahren mit kleinen Fahrzeugen mit motorischer Triebkraft als Gemeingebrauch für bestimmte Gewässer oder Gewässerteile unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zulassen.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässer dritter Ordnung sowie für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und Eigentum der Anlieger sind.
(4)
An größeren Stauanlagen und Wasserspeichern sowie an den im Absatz 3 bezeichneten Gewässern kann die Wasserbehörde nach Anhörung des Eigentümers und des Unterhaltungspflichtigen den Gemeingebrauch zulassen. Die Zulassung kann auf einzelne Arten des Gemeingebrauchs beschränkt werden. Sie gilt als erteilt, soweit der Gemeingebrauch am 24. März 1962 ausgeübt worden ist.
(5)
Die Schifffahrt ist jeder Person gestattet:
(6)
Die öffentlichen Wasserflächen im Hafengebiet nach der Bremischen Hafengebietsverordnung unterliegen dem Gemeingebrauch, soweit nicht durch das Bremische Hafenbetriebsgesetz und die aufgrund des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Einschränkungen vorgenommen werden.