Durch §§ 14 , 53 , 67 und 70 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 103 Bußgeldvorschriften§ 105 Weitergehende Bestimmungen und Rechtstitel →