(Zu § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die Kosten des Ausgleichverfahrens nach § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes tragen die Beteiligten nach ihrem zu schätzenden Vorteil.
Die Kosten des Ausgleichverfahrens nach § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes tragen die Beteiligten nach ihrem zu schätzenden Vorteil.