Jurafuchs

§ 23

BremWG
Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2025-12-19
(Zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1)
Die Unterhaltung der natürlichen Gewässer zweiter Ordnung obliegt den Stadtgemeinden, soweit sie am 1. Oktober 2001 nicht Aufgabe von Wasser- und Bodenverbänden war.
(2)
Die Unterhaltung der künstlichen Gewässer zweiter Ordnung, die vor dem 24. Februar 2004 angelegt wurden, obliegt

In allen anderen Fällen obliegt die Unterhaltungspflicht der künstlichen Gewässer zweiter Ordnung den Eigentümern der Gewässer.

(3)
Ist der Wohnsitz des Unterhaltungspflichtigen nicht sofort zu ermitteln, so kann die Wasserbehörde den Besitzer des an das oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstückes zur Unterhaltung heranziehen.

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