(Zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)Die obere Wasserbehörde kann durch RechtsverordnungMeine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 17 Herrichtung von Gewässern für den Gemeingebrauch§ 19 Eigentümer- und Anliegergebrauch im Hafengebiet →