(1)
Die Eigentümer oder Erbbauberechtigten der Grundstücke im geschützten Gebiet können vom Erhaltungspflichtigen der Hochwasserschutzanlage zu den Kosten der nach diesem Gesetz erforderlichen Erhaltung nach dem Maße ihres Vorteils herangezogen werden (Hochwasserschutzbeitrag). Im Streitfall setzt die obere Wasserbehörde nach Anhörung der Beteiligten den Beitrag fest.
(2)
Soweit das Land zur Erhaltung von Hochwasserschutzanlagen verpflichtet ist, kann es nach Maßgabe einer von der oberen Wasserbehörde zu erlassenden Rechtsverordnung die Eigentümer der geschützten Grundstücke durch Bescheid nach dem Maße ihres Vorteils zu den Kosten heranziehen. Soweit die Stadtgemeinden zur Erhaltung von Hochwasserschutzanlagen verpflichtet sind, können sie nach Maßgabe eines Ortsgesetzes die Eigentümer der geschützten Grundstücke durch Bescheid nach dem Maße ihres Vorteils zu den Kosten heranziehen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 und das Ortsgesetz nach Satz 2 bestimmen: