Die Kosten des Setzens oder Versetzens, der Erhaltung und Erneuerung einer Staumarke trägt der Betreiber.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 32 Erhaltung der Staumarken§ 34 Ablassen aufgestauten Wassers →