(Zu § 103 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1)
Über die Bußgeldbestimmungen nach § 103 des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2)
Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund
erlassenen Rechtsverordnung oder eines Ortsgesetzes zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
(4)
Die Wasserbehörde in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich ist sachlich zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz.