(Zu § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1)
Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für den Gartenbau.
(2)
Das Recht nach Absatz 1 gewährleistet keine bestimmte Qualität des Grundwassers.