Jurafuchs

§ 39

BremWG
Erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers
Bewirtschaftung des Grundwassers
Stand 2025-12-19
(Zu § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1)
Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für den Gartenbau.
(2)
Das Recht nach Absatz 1 gewährleistet keine bestimmte Qualität des Grundwassers.

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