(Zu § 71 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1)
Eine vorzeitige Besitzeinweisung ist zulässig, wenn der nach § 71 des Wasserhaushaltsgesetzes festgestellte Plan bestandskräftig oder seine sofortige Vollziehung angeordnet ist.
(2)
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen .