Jurafuchs

§ 56

BremWG
Enteignung
Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
Stand 2025-12-19
(Zu § 71 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1)
Eine vorzeitige Besitzeinweisung ist zulässig, wenn der nach § 71 des Wasserhaushaltsgesetzes festgestellte Plan bestandskräftig oder seine sofortige Vollziehung angeordnet ist.
(2)
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen .

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