Jurafuchs

§ 21

BremWG
Gewässerrandstreifen
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2025-12-19
(Abweichend von § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1)
Der Gewässerrandstreifen ist abweichend von § 38 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer
(2)
Der Gewässerrandstreifen für Be- und Entwässerungsgräben im Außenbereich ist fünf Meter breit.
(3)
Im Gewässerrandstreifen natürlicher Gewässer sind die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger verboten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →