Jurafuchs

§ 12

BremWG
Inhalt und Umfang alter Rechte und Befugnisse
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2025-12-19
(Zu §§ 20, 21 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1)
Inhalt und Umfang der alten Rechte und Befugnisse bestimmen sich, wenn sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, sonst nach den bisherigen Gesetzen.
(2)
Die obere Wasserbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse für die Zeit der Eintragung feststellen.

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