Die Wasserbehörde überwacht Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der Anlage. Sie kann dem Unternehmer auch nach Ausführung des Planes Sicherheitsmaßregeln aufgeben, die zum Schutz gegen Gefahren notwendig sind.
§ 37
BremWGAufsicht
Stauanlagen
Stand 2025-12-19