(Zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1)
Die Stadtgemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, soweit nicht nach den folgenden Absätzen andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Sie nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsaufgabe wahr.
(2)
Die Stadtgemeinden stellen sicher, dass die Anforderungen aus § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes und der darin genannten Rechtsverordnungen eingehalten werden.
(3)
Die Stadtgemeinden stellen sicher, dass Abwasseranlagen, die an die städtische Kanalisation unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und aus denen das Abwasser der städtischen Kanalisation zugeleitet wird, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Satz 1 gilt auch für vorhandene Abwasseranlagen mit der Maßgabe, dass für die Durchführung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen eine angemessene Frist zu bestimmen ist.
(4)
Abweichend von Absatz 1 obliegt anstelle der Stadtgemeinden
(5)
Die Wasserbehörde kann die Stadtgemeinden auf ihren Antrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen freistellen und diese Pflicht auf den Inhaber des gewerblichen Betriebes oder den Betreiber der Anlage übertragen, soweit das Abwasser wegen seiner Art und Menge zweckmäßiger von demjenigen beseitigt wird, bei dem es anfällt. Der Inhaber des Betriebes oder der Betreiber der Anlage ist vor der Entscheidung zu hören. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Wasserbehörde mit Zustimmung der Stadtgemeinde auf Antrag des Inhabers des gewerblichen Betriebes oder des Betreibers der Anlage diesem die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus dem Betrieb oder der Anlage befristet und widerruflich ganz oder teilweise übertragen.
(6)
Die Wasserbehörde kann die Stadtgemeinden auf ihren Antrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung freistellen und diese Pflicht auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen,
Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7)
Abwasserbeseitigungspflichtige können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen.
(8)
Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, dem nach den Absätzen 1,4,5 und 6 zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu überlassen. Im Gebiet des Fischereihafens in Bremerhaven obliegt dem Land das Sammeln von Abwasser.
(9)
Die Stadtgemeinden können durch Ortsgesetz bestimmen,