Das Eigentum an Hochwasserschutzanlagen im Sinne des § 59 Absatz 1 wird durch die Regelungen dieses Abschnittes dieses Gesetzes nicht berührt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 78 Dokumentation§ 80 Bestehende Rechte →