Jurafuchs

§ 15

BremWG
Duldungspflicht der Anlieger
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2025-12-19
(Zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die Anlieger der zur Schifffahrt benutzten Gewässer ( § 14 Absatz 5 ) haben das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden. Das gilt in Notfällen auch für private Ein- und Ausladestellen; die Anlieger haben in diesen Fällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung zu dulden.

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