(Zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die Anlieger der zur Schifffahrt benutzten Gewässer ( § 14 Absatz 5 ) haben das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden. Das gilt in Notfällen auch für private Ein- und Ausladestellen; die Anlieger haben in diesen Fällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung zu dulden.