Hat ein anderer von dem Ausbau einen Vorteil, so kann er nach Maßgabe seines Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. Im Streitfall setzt die obere Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhörung der Beteiligten fest.
§ 54
BremWGVorteilsausgleich
Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
Stand 2025-12-19