Jurafuchs

§ 30

BremWG
Stauanlagen
Stauanlagen
Stand 2025-12-19
(1)
Für Anlagen im Gewässer, die durch Hemmen des Wasserabflusses den Wasserspiegel heben oder Wasser ansammeln sollen (Stauanlagen), gelten, außer wenn sie nur vorübergehend bestehen, die §§ 31 bis 38 . Diese Bestimmungen gelten nicht für die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) genannten Gewässer.
(2)
§ 8 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

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