Die Befugnisse der Gewässeraufsicht aus § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten sinngemäß demjenigen gegenüber, der im Rahmen der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung Pflanzenschutzmittel sowie Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger verwendet.
§ 90
BremWGÜberwachung
Gewässeraufsicht
Stand 2025-12-19