Jurafuchs

§ 86

BremWG
Entschädigung, Ausgleich
Entschädigung, Ausgleich
Stand 2025-12-19
(Zu §§ 96 und 98 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Für Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 96 bis 99 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend. Als Entschädigung können auch wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen festgesetzt werden, wenn sie mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln durchgeführt werden können.

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