(Zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Zur Gewässerunterhaltung im Sinne von § 39 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gehören auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses und die Unterhaltung und der Betrieb der hierfür erforderlichen Anlagen.