Jurafuchs

§ 96

BremWG
Verfahrensbestimmung
Verfahrensregelungen
Stand 2025-12-19
(Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 2, § 70 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1)
Soweit das Wasserhaushaltsgesetz auf Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, finden die entsprechenden Regelungen des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
(2)
Soweit in diesem Gesetz oder in dem aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Verwaltungsverfahren das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz .

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →