Jurafuchs

§ 78

BremWG
Dokumentation
Hochwasserschutzanlagen
Stand 2025-12-19
(1)
Die obere Wasserbehörde hat für alle Hochwasserschutzanlagen eine Dokumentation zu führen, in der die die Hochwasserschutzanlagen betreffenden Unterlagen gesammelt werden.
(2)
Die Dokumentation muss mindestens enthalten;
1.
die Widmung,
2.
Erlaubnisse besonderer baulichen Anlagen ( § 75 ),
3.
genehmigte Benutzungen, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen und
4.
Rechte aufgrund eines besonderen Rechtstitels nach § 80 Absatz 1 und Verpflichtungen Dritter.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →