(1)Die obere Wasserbehörde hat für alle Hochwasserschutzanlagen eine Dokumentation zu führen, in der die die Hochwasserschutzanlagen betreffenden Unterlagen gesammelt werden.(2)Die Dokumentation muss mindestens enthalten;Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 77 Kostenerstattung§ 79 Eigentum an Hochwasserschutzanlagen →