Will ein Anlieger auf Grund einer Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Plangenehmigung eine Stauanlage errichten, so können die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke gegen Entschädigung verpflichtet werden, den Anschluss zu dulden.
§ 38
BremWGDuldung bei der Errichtung von Stauanlagen
Stauanlagen
Stand 2025-12-19