(1)
Erhaltung und Sicherheit der Hochwasserschutzanlage dürfen nicht beeinträchtigt werden.
(2)
Hochwasserschutzanlagen sind entsprechend ihrer Widmung und so zu erhalten, dass sie ihren Zweck jederzeit erfüllen können. Schäden an Hochwasserschutzanlagen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass die Hochwassersicherheit unverzüglich gewährleistet ist. Dabei hat der Erhaltungspflichtige von Deichen insbesondere