Sonderpolizeibehörde im Sinne des § 127 Absatz 2 des Bremischen Polizeigesetzes für die Gefahrenabwehr zum Schutz der Hochwasserschutzanlagen ist die nach § 92 Absatz 1 zuständige Wasserbehörde.
§ 94
BremWGGefahrenabwehr
Zuständigkeiten
Stand 2025-12-19