(1)
Soweit in diesem Gesetz und den dazu erlassenen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen den Wasserbehörden. Die Wasserbehörde entscheidet auch über die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen.
(2)
In Gebieten von Wasser- und Bodenverbänden sind diese bei den ihre Belange betreffenden Entscheidungen der Wasserbehörden zu hören.
(3)
Den Wasserbehörden werden die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen.
(4)
Die obere Wasserbehörde ist zuständig für