Jurafuchs

§ 9

BremWG
Erlaubnisverfahren für industrielle Vorhaben
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2025-12-19
(1)
Sind Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 oder Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder wesentliche Änderungen solcher Gewässerbenutzungen mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verbunden, gelten für das Erlaubnisverfahren oder für das Erlaubnisänderungsverfahren die Anforderungen nach Absatz 2 bis 9.
(2)
Die vollständige Koordinierung dieses Erlaubnisverfahrens und des Genehmigungsverfahrens nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist sicherzustellen.
(3)
Unbeschadet der Antragserfordernisse nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz hat der Antragsteller das Vorhaben nach folgenden möglichen medienübergreifenden Umweltauswirkungen zu beschreiben:

Der Antrag muss eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 enthalten.

(4)
Für das Verfahren gilt § 99 Absatz 1 und 2 entsprechend. Eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist entsprechend den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsvorschriften durchzuführen. Die Unterlagen und Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsprüfung der Anlage sind zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die Erlaubnis wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(5)
Die Erlaubnis für die Benutzung muss in Verbindung mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durch Bedingungen und Auflagen unter Berücksichtigung der Gefahr der Verlagerung der Verschmutzung von einem Schutzgut (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes und unter weitestgehender Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung durch den Schutz von Wasser, Luft und Boden zur Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt beitragen.
(6)
Die Erlaubnis regelt auch
(7)
Die Erlaubnis für die Benutzung ist regelmäßig zu überprüfen und, so weit erforderlich, neuen rechtlichen Anforderungen, insbesondere dem aktuellen Stand der Technik, anzupassen. Die Überprüfung wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn
(8)
Überprüfungen der Erlaubnis und die durch sie veranlassten Verfügungen erfolgen durch die Wasserbehörde im Benehmen mit der Immissionsschutzbehörde.
(9)
Unbeschadet übriger Informationspflichten hat der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 die Wasserbehörde über alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen unverzüglich zu unterrichten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →