Der Erhaltungspflichtige muss für die Verteidigung der Hochwasserschutzanlage vorsorgen. Insbesondere müssen die für die Verteidigung notwendigen befestigten Wege vorhanden, die erforderlichen Geräte, Baustoffe und Beförderungsmittel bereitstehen und die Hochwasserschutzanlage jederzeit zugänglich sein.
§ 69
BremWGVerteidigung der Hochwasserschutzanlagen
Hochwasserschutzanlagen
Stand 2025-12-19