Jurafuchs

§ 10

JVollzGB III
Verlassen der Justizvollzugsanstalt aus wichtigem Anlass
Abschnitt 2 Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung
Stand 2009-11-10
(1)
Aus wichtigem Anlass kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter Gefangenen Ausgang gewähren oder sie bis zu sieben Tage von der Haft freistellen; Freistellung aus anderem wichtigen Anlass als wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes Angehöriger darf sieben Tage im Vollstreckungsjahr nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 und 4 gilt entsprechend.
(2)
Eine Freistellung aus wichtigem Anlass wird nicht auf die Freistellung aus der Haft angerechnet.
(3)
Kann Ausgang oder Freistellung aus den in § 9 Abs. 1 genannten Gründen nicht gewährt werden, kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter Gefangene ausführen lassen. Die Aufwendungen hierfür haben die oder der Gefangene zu tragen, es sei denn, dies würde die Behandlung oder die Eingliederung behindern.
(4)
Gefangene dürfen auch ohne ihre Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Teilnahme von Gefangenen an gerichtlichen Terminen entsprechend. Auf Ersuchen eines Gerichts lässt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter Gefangene auch ohne deren Zustimmung vorführen, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt. Die Justizvollzugsanstalt unterrichtet das Gericht über das Veranlasste.

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