Jurafuchs

§ 44

JVollzGB III
Arbeitstraining
Unterabschnitt 1 Beschäftigung
Stand 2009-11-10
Gefangene, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Arbeit nachzugehen, können am Arbeitstraining teilnehmen. Dieses dient der Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die eine Eingliederung in das Arbeitsleben, in die berufliche Aus- und Weiterbildung oder in die Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb fördern.

Meine Notizen

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