Jurafuchs

§ 16

JVollzGB III
Kleidung
Abschnitt 3 Unterbringung und Grundversorgung
Stand 2009-11-10
(1)
Gefangene tragen Anstaltskleidung. Für die Freizeit erhalten sie besondere Oberbekleidung.
(2)
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter gestattet den Gefangenen bei einer Ausführung eigene Kleidung zu tragen, wenn zu erwarten ist, dass sie nicht entweichen werden. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann dies auch sonst gestatten, sofern die Gefangenen für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.

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