Gefangene dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten. Hierdurch dürfen die Übersichtlichkeit des Haftraums sowie die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt nicht beeinträchtigt werden. § 58 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 15
JVollzGB IIIAusstattung des Haftraums
Abschnitt 3 Unterbringung und Grundversorgung
Stand 2009-11-10