Jurafuchs

§ 15

JVollzGB III
Ausstattung des Haftraums
Abschnitt 3 Unterbringung und Grundversorgung
Stand 2009-11-10
Gefangene dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten. Hierdurch dürfen die Übersichtlichkeit des Haftraums sowie die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt nicht beeinträchtigt werden. § 58 Absatz 3 gilt entsprechend.

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