Jurafuchs

§ 74

JVollzGB III
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 12 Unmittelbarer Zwang
Stand 2009-11-10
(1)
Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2)
Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3)
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind namentlich Fesseln.
(4)
Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen sowie Reizstoffe.

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