Gefangenen, die einer regelmäßigen Beschäftigung im Rahmen des Freigangs nachgehen, kann innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung Freistellung aus der Haft von bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. § 9 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 11 und 12 gelten entsprechend. § 89 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung.
§ 88
JVollzGB IIIFreistellung aus der Haft für Freigänger
Abschnitt 14 Entlassungsvorbereitung, Entlassung und Nachsorge
Stand 2009-11-10