Jurafuchs

§ 50a

JVollzGB III
Ausbildungsbeihilfe
Unterabschnitt 1 Beschäftigung
Stand 2009-11-10
(1)
Nehmen Gefangene an einer Maßnahme nach § 45 oder nach Unterabschnitt 2 teil, so erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Absatz 2 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch wird nicht berührt.
(2)
Durch die Ausbildungsbeihilfe erfolgt eine monetäre Anerkennung und Abgeltung der geleisteten Arbeit im Rahmen einer Beschäftigung nach Absatz 1. Darüber hinaus dient die Ausbildungsbeihilfe insbesondere dazu, Gefangenen den Sinn und Zweck einer Beschäftigung sowie die Möglichkeit des Bestreitens des Lebensunterhalts durch Arbeit zu verdeutlichen, ihnen den eigenverantwortlichen Umgang mit Geld zu vermitteln und die Tilgung von Schulden sowie Leistungen von Entschädigungen an Opfer zu ermöglichen.
(3)
Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 49 Absätze 3 und 4 entsprechend.
(4)
§ 49 Absatz 5 gilt entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →