Jurafuchs

§ 14

JVollzGB III
Einschränkung gemeinschaftlicher Unterbringung während der Arbeit und der Freizeit
Abschnitt 3 Unterbringung und Grundversorgung
Stand 2009-11-10
Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,
1.
wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,
2.
wenn Gefangene nach § 5 Absatz 1 untersucht werden, aber nicht länger als zwei Monate,
3.
wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt erfordert oder
4.
wenn die oder der Gefangene zustimmt.

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