Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,
1.
wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,
2.
wenn Gefangene nach § 5 Absatz 1 untersucht werden, aber nicht länger als zwei Monate,
3.
wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt erfordert oder
4.
wenn die oder der Gefangene zustimmt.