Für den Vollzug des Strafarrests in Justizvollzugsanstalten gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 51 findet nur in den Fällen einer in § 47 erwähnten Beschäftigung Anwendung.
§ 108
JVollzGB IIIGrundsatz
Abschnitt 19 Vollzug des Strafarrests
Stand 2009-11-10