Jurafuchs

§ 108

JVollzGB III
Grundsatz
Abschnitt 18 Vollzugsentwicklung und kriminologische Forschung
Stand 2009-11-10
Für den Vollzug des Strafarrests in Justizvollzugsanstalten gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 51 findet nur in den Fällen einer in § 47 erwähnten Beschäftigung Anwendung.

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