Jurafuchs

§ 24

JVollzGB III
Überwachung des Schriftwechsels
Abschnitt 4 Verkehr mit der Außenwelt
Stand 2009-11-10
(1)
Der Schriftwechsel der Gefangenen darf überwacht werden, soweit dies aus Gründen der Behandlung oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt erforderlich ist.
(2)
Der Schriftwechsel der Gefangenen mit ihren Verteidigern wird nicht überwacht. Die Schreiben dürfen, ohne sie zu öffnen, auf verbotene Gegenstände untersucht werden. Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129 a StGB, auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1 StGB, zu Grunde, gelten § 148 Abs. 2 und § 148 a StPO entsprechend; dies gilt nicht, wenn die Gefangenen sich in einer Einrichtung des offenen Vollzugs befinden, ihnen vollzugsöffnende Maßnahmen oder Freistellung aus der Haft nach § 89 Abs. 3 gewährt worden sind und ein Grund, der die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter zum Widerruf oder zur Zurücknahme von vollzugsöffnenden Maßnahmen oder der Freistellung ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 3 gilt auch, wenn gegen Gefangene im Anschluss an die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu Grunde liegende Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129 a StGB, auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1 StGB, zu vollstrecken ist.
(3)
Absatz 2 gilt entsprechend für Schreiben von Gefangenen an
1.
die Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder,
2.
das Europäische Parlament und dessen Mitglieder,
3.
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
4.
den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
5.
die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie die Aufsichtsbehörden nach § 40 Bundesdatenschutzgesetz,
6.
den Europäischen Datenschutzbeauftragten,
7.
den Bürgerbeauftragten des Landes,
8.
den Europäischen Bürgerbeauftragten,
9.
den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen sowie
10.
den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden nationalen Präventionsmechanismen,

wenn die Schreiben an die Anschriften dieser Stellen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Schreiben der in Satz 1 genannten Stellen, die an Gefangene gerichtet sind, dürfen nicht überwacht werden, wenn die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.

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