Jurafuchs

§ 35

JVollzGB III
Anspruch auf Krankenbehandlung in besonderen Fällen
Abschnitt 6 Gesundheitsfürsorge
Stand 2009-11-10
(1)
Während einer Freistellung oder eines Ausgangs haben Gefangene einen Anspruch auf Krankenbehandlung in der für sie zuständigen Justizvollzugsanstalt.
(2)
Der Anspruch auf Leistungen nach § 33 ruht, solange Gefangene aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.

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