(1)
Maßnahmen der therapeutischen Behandlung sind
1.
die Behandlung Gefangener in sozialtherapeutischen Einrichtungen,
2.
die Behandlung gewaltgeneigter, extremistischer, radikalisierter oder psychisch auffälliger Gefangener,
3.
die Behandlung wegen Sexualstraftaten verurteilter Gefangener,
4.
die psychiatrische, psycho- oder suchttherapeutische Behandlung,
5.
die Förderung der Behandlungs- und Mitwirkungsmotivation,
6.
die Förderung der sozialen Kompetenzen sowie
7.
der Täter-Opfer-Ausgleich oder die Förderung von Opferempathie.
(2)
Die Maßnahmen nach Absatz 1 dienen der Erhaltung oder Wiederherstellung des körperlichen und psychischen Wohlergehens der Gefangenen sowie der Befähigung Gefangener durch die Verbesserung der sozialen Kompetenz, das Erwecken von Opferempathie und das Erhöhen der eigenen Reflexionsfähigkeit, ein Leben in sozialer Verantwortung und ohne Straftaten zu führen. Sie umfassen gezielte, auf die Bedarfe der Gefangenen und der sich daraus ergebenden Indikationen ausgerichtete spezifische Interventionen.
(3)
Die Maßnahmen nach Absatz 1 können im Rahmen der Vollzugsplanung als Vollzeit- oder Teilzeit-, Einzel- oder Begleitmaßnahme im Verhältnis zu anderen Behandlungsmaßnahmen oder als Voraussetzung für diese festgelegt und durchgeführt werden. § 5 Absatz 4 bleibt unberührt.